Gastbeitrag: Rückkehr zum Homeoffice durch erhöhte Infektionszahlen – Wer trägt die zusätzlichen Ausgaben?

24.10.2020

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  • Infektionsschutz:Corona-bedingt mussten viele Angestellte zwangsläufig ins Homeoffice wechseln.
  • Kosten für Arbeitgeber:Erst nach einer konkreten Aufschlüsselung der Ausgaben des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber sich an den entstandenen Zusatzkosten beteiligen.
  • Steuerrechtliche Benachteiligung:Ohne ein separates Arbeitszimmer lassen sich meist nur Arbeitsmittel in der Steuererklärung absetzen.
  • Geplante Nachbesserung:Vorschlag über eine pauschale Anrechnung von Tagen im Homeoffice steht im Raum.

Berlin, 22. Oktober 2020 – Im Zuge der Corona-Pandemie mussten viele Arbeitnehmer ins Homeoffice wechseln, um das Infektionsrisiko zu verringern. Durch einen erhöhten Strom-und Wasserverbrauch und einen zusätzlichen Verschleiß an Büromaterialien entstehen über die Wochen etwaigeZusatzkosten. Neben den erhöhten Kosten kann sich auch das Homeoffice steuerrechtlich nachteilig auswirken. Denn durch die Heimarbeit reduziert sich die Pendlerpauschale. Zudem lässt sich die Arbeit von zu Hause in der Regel nur vollständig von der Steuerabsetzen, wenn die Angestellten dafür ein entsprechendes Arbeitszimmer nutzen.

Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber

Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet für die Kosten vom Arbeitsplatzund der Arbeitsmittel ihrer Angestellten aufzukommen, damit diese ihre Arbeit ausführen können. Im Homeoffice kann sich eine Aufschlüsselung von privaten und beruflichen Kosten schwierig gestalten. Daher empfiehlt sich in der Praxis die Vereinbarung einer pauschalen Rückerstattung.

Steuerrecht zum Arbeitszimmer

Ein Arbeitszimmer muss bestimmte Kriterien erfüllen, um vom Finanzamt akzeptiert zu werden. So muss es sich dabei um einen abgeschlossenen Raum handeln, der ausschließlich der Ausübung der beruflichen Tätigkeit dient. Private Gegenstände oder Möbel, die eine Zweitnutzung ermöglichen, dürfen sich nicht darin befinden. Wer fürs Homeoffice nur eine Arbeitsecke im Wohnzimmer nutzt, kann diese nicht absetzen.

Homeoffice ohne eigenes Arbeitszimmer: Steuerrechtliche Optionen

Arbeitnehmer, die nicht über ein separates Zimmer für die berufliche Tätigkeit verfügen, können bei der Steuererklärung zumindest die Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten angeben. Zudiesen Gegenständen, die zur unmittelbaren Ausübung des Berufes notwendig sind, gehören unter anderem:

  • Computer, Laptop sowie Tablet
  • Smartphone
  • Tastatur und Maus
  • Schreibtisch und Bürostuhl
  • Laptoptasche bzw. -rucksack

Bei einem Anschaffungspreis von maximal 952 Euro brutto je Arbeitsmittel ist es möglich, die gesamten Kosten bei der Steuer geltend zu machen. Liegen die Ausgaben über diesem Grenzwert, muss die Abschreibung über mehrere Jahre erfolgen. Benutzen Arbeitnehmer privat erworbenen Gegenstände durch das Homeoffice nun überwiegend beruflich, sieht das Steuerrecht eine sogenannte Umwidmung vor.

Vorschlag aus der Politik

Aufgrund von Corona arbeiteten laut einer Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom zeitweise rund die Hälfte aller Beschäftigten im Homeoffice. Diese spontane Heimarbeit findet dabei nicht selten am Küchentisch oder in provisorischen Arbeitsecken statt. Politiker der Union haben nun einen Vorschlag ausgearbeitet, der Steuererleichterungen für diese Arbeitnehmer vorsieht.Für jeden vollen Tag im Homeoffice sieht der Entwurf eine Pauschale von 5 Euro vor, wobei die beschäftigten maximal 600 Euro als Werbungskosten absetzen können. Dies entspricht somit maximal 120 Arbeitstagen. Konkrete Vorgaben für den Arbeitsplatz soll es dabei nicht geben.Weitere Informationen rund ums Thema „Homeoffice -Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und steuerliche Berücksichtigung“ finden Interessierte unter https://www.betriebsausgabe.de/wiki/homeoffice/.

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